Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der IT Task Force e.U.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der IT Task Force e.U. (nachfolgend „ITTF“) und ihren Geschäftskunden.
1.2 Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmen im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (B2B).
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nur, wenn ITTF diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsgegenstand
2.1 ITTF bietet umfassende IT-Dienstleistungen, IT-Projektmanagement, ERP-System-Unterstützung, IT-Interimsmanagement, Ideen- und Lösungsfindung sowie den Verkauf von Hard- und Software an.
2.2 Bei IT-Dienstleistungen umfasst dies die ganzheitliche Betreuung von Netzwerken, Servern, Clients und Telekommunikationseinrichtungen.
2.3 Beim IT-Projektmanagement stellt ITTF qualifizierte Projektleiter für IT-Projekte der Kunden zur Verfügung, die sowohl im Direktgeschäft als auch im Vermittlergeschäft eingesetzt werden können.
2.4 Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt.
3. IT-Dienstleistungen
3.1 ITTF übernimmt die Verantwortung für alle IT-Aufgaben im Kundenunternehmen, einschließlich der Beauftragung von Drittunternehmen im Namen der ITTF.
3.2 Beauftragte Drittunternehmen sind denselben Anforderungen und Bedingungen unterworfen wie ITTF selbst und unterliegen den gleichen Vertraulichkeits- und Qualitätsanforderungen.
3.3 Im Falle der Notwendigkeit einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA), wird diese auch von den Drittunternehmen eingehalten.
3.4 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt nach Abschluss der Arbeiten oder gemäß den vereinbarten Abrechnungszeiträumen. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Der Kunde stellt sicher, dass ITTF oder beauftragte Drittunternehmen Zugang zu allen notwendigen Informationen, Systemen und Räumlichkeiten erhalten, die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind.
3.6 ITTF haftet für Drittunternehmen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und übernimmt keine Haftung für Leistungsstörungen, die durch Drittunternehmen verursacht werden.
4. IT-Projektmanagement
4.1 Direktgeschäft: Im Rahmen eines direkten Vertrags mit dem Endkunden stellt ITTF Projektleiter zur Verfügung, die IT-Projekte im Unternehmen des Kunden betreuen und leiten. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Endkunden.
4.2 Vermittlergeschäft: Bei der Beauftragung über Vermittler (z.B. HEYS, Michael Page) ist ITTF Vertragspartner des Vermittlers. Die Mitarbeitenden der ITTF unterliegen den österreichischen Arbeitsgesetzen und -vorschriften, einschließlich Arbeitszeiten, Arbeitszeiterfassung und gesetzlichen Feiertagen, unabhängig davon, in welchem Land sie tätig sind oder wo der Vermittler seinen Sitz hat.
4.3 Zahlungsverzug des Vermittlers: Sollte der Vermittler mit der Zahlung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Verzug sein, werden alle Verträge mit dem Vermittler unwirksam. Dies umfasst insbesondere jegliche Konkurrenzklauseln, die eine direkte Zusammenarbeit von ITTF mit dem Endkunden untersagen könnten.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen und Zugänge rechtzeitig bereitzustellen, damit ITTF die Projektmanagementleistungen effektiv erbringen kann.
5. ERP-Systeme
5.1 ITTF unterstützt Kunden bei der Auswahl, Implementierung und Wartung von ERP-Systemen wie SAP.
5.2 Diese Dienstleistungen werden individuell nach Kundenanforderungen geplant, und die Kosten werden nach Aufwand oder zu einem Festpreis abgerechnet.
5.3 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Implementierung relevanten Informationen, Ressourcen und Zugänge rechtzeitig bereitgestellt werden.
5.4 ITTF übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch unzureichende Mitwirkung des Kunden entstehen.
5.5 ITTF bietet Support- und Wartungsleistungen für ERP-Systeme an, einschließlich definierter Reaktionszeiten und Eskalationsprozesse.
6. IT-Interimsmanagement
6.1 ITTF bietet temporäre IT-Managementlösungen an, um Kundenunternehmen bei Personalengpässen oder speziellen Projekten zu unterstützen.
6.2 Die Vertragslaufzeit und Bedingungen des Interimsmanagements werden jeweils individuell vereinbart. 6.3 ITTF stellt sicher, dass das eingesetzte Personal über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um die vereinbarten Aufgaben zu erfüllen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, ITTF über alle relevanten Rahmenbedingungen im Unternehmen zu informieren, die für die erfolgreiche Durchführung des Interimsmanagements notwendig sind.
7. Ideen- und Lösungsfindung
7.1 ITTF entwickelt gemeinsam mit Kunden innovative Lösungen für komplexe IT-Herausforderungen.
7.2 Die Abrechnung erfolgt je nach Umfang der Beratungsleistungen entweder pauschal oder nach Aufwand.
7.3 ITTF behält sich das Recht vor, alle geistigen Eigentumsrechte an den im Rahmen der Ideen- und Lösungsfindung entwickelten Konzepten und Lösungen zu behalten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle relevanten Informationen bereitzustellen, um eine zielgerichtete und effektive Lösungsfindung zu ermöglichen.
8. Verkauf von Hard- & Software
8.1 ITTF bietet den Verkauf von Hard- und Software an. Die Produkte sind qualitativ hochwertige IT-Lösungen, die speziell auf die Bedürfnisse der Kunden abgestimmt sind.
8.2 Die Lieferung erfolgt nach vorheriger Abstimmung. Die Zahlungsbedingungen werden im Einzelfall vereinbart und sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgehalten.
8.3 Es gilt die gesetzliche Gewährleistung gemäß den Bestimmungen des österreichischen Rechts. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist kann geringer ausfallen, wenn der Hersteller der Hardware eine kürzere Frist vorsieht (z.B. 12 Monate bei bestimmten Produkten von Dell).
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel zu überprüfen und diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
8.5 Rücksendungen und Garantieleistungen werden gemäß den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen abgewickelt.
9. Haftung
9.1 ITTF haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.
9.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet ITTF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Die Haftung der ITTF ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Auftragswert beschränkt.
9.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10. Vertraulichkeit
10.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach deren Beendigung.
10.2 Vertrauliche Informationen umfassen alle technischen, geschäftlichen und sonstigen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind.
10.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die:
- zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder später ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden;
- der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;
- rechtmäßig von Dritten erhalten wurden, die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. In solchen Fällen ist die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren.
10.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für beauftragte Drittunternehmen, die der ITTF im Rahmen der Leistungserbringung eingebunden werden. Diese Drittunternehmen sind durch entsprechende Vereinbarungen ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet.
10.5 Nach Vertragsende sind alle vertraulichen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten.
11. Zahlungs- und Preisbedingungen
11.1 Die Rechnungen der ITTF sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
11.2 Bei Zahlungsverzug behält sich ITTF das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
11.3 Zusätzlich behält sich ITTF das Recht vor, weitere Leistungen zurückzuhalten oder bestehende Verträge im Falle eines Zahlungsverzugs zu kündigen.
11.4 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11.5 Teilzahlungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug werden alle offenen Beträge sofort fällig.
11.6 ITTF ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss Lohn-, Material- oder sonstige Kosten steigen. Diese Preiserhöhungen gelten ab dem Beginn des Monats, der auf die Erhöhung folgt. Der Auftraggeber akzeptiert diese Erhöhungen, sofern sie nicht mehr als 10% pro Jahr betragen.
12. Vertragsbeendigung
12.1 Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende zu kündigen.
12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist behebt.
12.3 Im Falle der Vertragsbeendigung sind alle noch offenen Forderungen innerhalb von 14 Tagen auszugleichen.
12.4 Nach Vertragsbeendigung sind beide Parteien verpflichtet, alle vertraulichen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten.
12.5 Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertrags erhaltenen Eigentumsgegenstände der jeweils anderen Partei zurückzugeben.
12.6 Alle Lizenzen und Nutzungsrechte, die im Rahmen des Vertrags gewährt wurden, enden mit der Vertragsbeendigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Gültig ab: 06/2021